BtM-Verordnungen: Diese Besonderheiten sind zu beachten!
Bei der Verordnung von Betäubungsmitteln sind, neben den allgemeinen Vorgaben des Betäubungsmittel(BtM)-Rechts, bei GKV-Versicherten auch die besonderen Vorschriften des SGB V zu beachten. Hier insbesondere § 12 SGB V, das Wirtschaftlichkeitsgebot sowie § 129 SGB V, der vom Apotheker verlangt, ggf. Rabattverträge zu berücksichtigen und Substitutionen vorzunehmen, wenn auf dem Rezept nichts Gegenteiliges dokumentiert wurde. Diese Besonderheiten sollte jeder Arzt kennen, um einem potenziell unzulässigen Austausch eines BtM vorzubeugen.